Welches Gericht ist zuständig? So lautet nicht selten die maßgebliche Frage für den Kfz-Händler in seiner strategischen Überlegung, es bei einer Streitigkeit auf einen Prozess ankommen zu lassen. Durchaus verständlich: Ein Gerichtsverfahren an einem entfernteren Ort bedeutet erhöhten Zeit- und Kostenaufwand. Möglicherweise muss man selbst vor Gericht erscheinen, Anwaltskosten können durch zusätzliche Reisekosten steigen. Zeit, die man besser mit dem Verkauf von Fahrzeugen verbringen kann, und Kosten, die man gerne einspart.
Eine einheitliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit sieht das deutsche Prozessrecht bislang nicht vor. Entscheidend ist hierfür regelmäßig, was der Kläger mit seiner Klage erreichen will. So gelten für eine Klage auf Nachbesserung andere Grundsätze als für eine Klage auf Rückabwicklung. Diese Rechtsunsicherheit stört vor allem die Verbraucherschützer. Sie stellen sich eine Vereinheitlichung zugunsten der Verbraucher vor. Dabei verweisen sie auf europäisches Recht, das den Verbraucher bekanntlich gerne als „Heilige Kuh“ ansieht. Dort genießt der Verbraucher weitreichende Privilegien. Er darf wählen, ob er gegen einen Unternehmer an dessen Geschäftssitz oder am eigenen Wohnsitz klagt. Er selbst darf jedoch ausschließlich an seinem Wohnsitz verklagt werden.
Das Ansinnen der Verbrauchervertreter ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Damit beschäftigte sich zuletzt auch der diesjährige Deutsche Verkehrsgerichtstag. Rechtsanwalt und Notar Christoph Heinrichs aus Leer kam letztlich ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher derzeit in Inlandsfällen schlechter gestellt ist als in Fällen mit EU-Auslandsberührung, und schlug einen Gleichlauf mit den Vorschriften des EU-Rechts vor. Dies hätte z. B. zur Folge, dass ein Verbraucher dann an seinem Wohnsitz auf Nacherfüllung klagen könnte. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung in Inlandsfällen den Verbraucherschutz in dieser Weise weiterentwickeln wird.
BVfK-Anmerkung:
Derzeit gelten in der Regel (teilw. abweichende Gerichtsentscheidungen) folgende Gerichtsstände:
1. Klagen, die am Wohnsitz des Käufers zu erheben sind:
• Klage des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung
• Klage des Verkäufers auf Fahrzeugabnahme
• Klage des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichtabnahme
• Klage des Käufers auf Rückabwicklung
2. Klagen, die am Geschäftssitz des Verkäufers zu erheben sind:
• Klage des Käufers auf Fahrzeuglieferung
• Klage des Käufers auf Nachbesserung/Mangelbeseitigung
Wichtig: Gerne enthalten die beim Verkauf verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen zum Gerichtsstand. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass solche Vereinbarungen gegenüber Verbrauchern unwirksam sind!
Hier geht es zu den Beschlüssen dieses Arbeitskreises im Volltext: >>> Verkehrsgerichtstag 2018-Empfehlungen Arbeitskreis 4
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